22Und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch immer von dem Ertrag altes Getreide essen; bis zum neunten Jahre - bis der Ertrag desselben zu Gebote steht - werdet ihr altes essen.
23Grund und Boden darf nicht endgiltig verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24Daher sollt ihr in dem Lande, das ihr zu eigen habt, überall eine Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.
25Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.
26Und wenn jemand keinen Löser hat, aber so viel zu beschaffen vermag, als er zur Wiedereinlösung bedarf,
27so soll er die Jahre, die seit dem Verkaufe verflossen sind, in Anrechnung bringen; was darüber ist, soll er demjenigen, an den er verkauft hat, zurückerstatten, damit er wieder zu seinem Besitztum komme.