28 Und der, welcher sie verbrannt hat, muß seine Kleider waschen und seinen Leib baden; darnach darf er ins Lager kommen.
29 Und es soll euch als eine Satzung für alle Zeiten gelten: Im siebenten Monat, am zehnten des Monats, müßt ihr euch kasteien und dürft ihr gar kein Geschäft verrichten, der Landeseingeborne, wie der Fremde, der sich unter euch aufhält.