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Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker - 4. Mose - 4. Mose 15

4. Mose 15:19-30

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19so sollt ihr, wenn ihr von dem Getreide des Landes eßt, Jahwe eine Hebe abgeben.
20Als Erstling eures Schrotmehls sollt ihr einen Kuchen als Hebe abgeben; ebenso, wie die Hebe von der Tenne, sollt ihr sie abgeben.
21Von den Erstlingen eures Schrotmehls sollt ihr Jahwe eine Hebe geben, von Geschlecht zu Geschlecht.
22Und wenn ihr euch unvorsätzlich vergeht und irgend eines dieser Gebote, die Jahwe Mose aufgetragen hat, zu befolgen unterlaßt,
23irgend etwas von dem, was euch Jahwe durch Mose hat befehlen lassen, von dem Tag an, an welchem Jahwe Gebote gab, und weiterhin, von Geschlecht zu Geschlecht,
24so soll, wenn das Versehen unwissentlich von der Gemeinde begangen worden ist, die ganze Gemeinde einen jungen Stier zum Brandopfer herrichten, zu einem lieblichen Geruch für Jahwe, nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer, wie es sich gebührt, und einen Ziegenbock zum Sündopfer.
25Wenn nun der Priester der ganzen Gemeinde der Israeliten Sühne geschafft haben wird, so wird ihnen vergeben werden. Denn es war ein Versehen, und sie haben ihre Opfergabe in Gestalt eines Feueropfers für Jahwe, dazu ihr Sündopfer vor Jahwe wegen ihres Versehens dargebracht.
26So wird dann der ganzen Gemeinde der Israeliten, sowie dem Fremden, der sich unter ihnen aufhält, vergeben werden; denn das Vergehen fiel dem ganzen Volke zur Last.
27Wenn sich dagegen ein einzelner unvorsätzlich vergeht, so hat er eine einjährige Ziege als Sündopfer darzubringen.
28Und der Priester soll dem, der sich durch sein Versehen unvorsätzlich gegen Jahwe vergangen hat, Sühne schaffen, indem er die Sühnegebräuche für ihn vollzieht, so wird ihm vergeben werden.
29Ein und dieselbe Bestimmung gilt für euch, - für den Landeseingebornen unter den Israeliten, wie für den Fremden, der sich unter ihnen aufhält, - wenn jemand unvorsätzlich etwas thut.
30Wenn aber jemand vorsätzlich sündigt, er sei ein Landesdeingeborner oder ein Fremder, der lästert Jahwe; ein solcher soll hinweggetilgt werden aus seinen Volksgenossen.

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