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Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker - 3. Mose - 3. Mose 25

3. Mose 25:28-46

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28Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.
29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll er es wieder einlösen dürfen bis zum Abschlusse des Jahres, in welchem er es verkauft hat; für seine Wiedereinlösung ist damit eine Frist gesetzt.
30Wenn es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so wird das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen endgiltig als Besitz bestätigt und fällt im Halljahre nicht heim.
31Dagegen die Häuser in den Dörfern, welche nicht ringsum eine Mauer haben, sind als ein Teil des Ackerbesitzes zu betrachten; sie dürfen wieder eingelöst werden und fallen im Halljahre heim.
32Was aber die Häuser der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihr Eigentum sind -, so steht den Leviten jederzeit die Wiedereinlösung zu.
33Und wenn jemand von den Leviten seinen Besitz nicht wieder einlöst, so fällt das von ihm - und zwar in der Stadt, wo er seinen Erbbesitz hat - verkaufte Haus im Halljahre heim; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf nicht verkauft werden; denn es gehört ihnen für alle Zeiten als Erbbesitz.
35Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen, daß er seinen Unterhalt neben dir habe.
36Du darfst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gotte, daß dein Bruder seinen Unterhalt neben dir habe.
37Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben, noch deine Nahrungsmittel um Wucher.
38Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten weggeführt hat, um euch das Land Kanaan zu verleihen, um euer Gott zu sein.
39Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst thun lassen.
40Gleich einem Lohnarbeiter, einem Beisassen, soll er bei dir sein; bis zum Halljahre soll er bei dir dienen.
41Dann aber soll er samt seinen Kindern frei von dir ausgehen und zu seinem Geschlechte zurückkehren und wieder zu seinem väterlichen Besitztume kommen.
42Denn meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten weggeführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gotte.
44Und wenn du Sklaven und Sklavinnen haben willst: Von den Völkern, die euch rings umgeben, - von denen mögt ihr Sklaven und Sklavinnen kaufen.
45Auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, mögt ihr welche kaufen, sowie aus ihrer Sippschaft, die sich bei euch befindet, die in eurem Lande geboren ist; sie sollen euer Besitztum sein,
46und ihr mögt sie auf eure Kinder nach euch vererben, daß sie ihr Eigentum seien, und mögt sie so dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Israeliten, - da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen.

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Compare 3. Mose 25:28-463. Mose 25:28-46